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Corona: Verlängerung

Die Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung vom 22.März

Zitat

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine,
mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder 
im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. 
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, 
ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Zitat

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen 
von jeweils mehr als fünf Personen [...] verboten. 
Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für 
[...]
1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen [...]