Corona Verordnung vom 9.Mai¶
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§ 4
Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Mai 2020 für den Publikumsver-
kehr untersagt:
[...]
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, [...]
[...]
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(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
[...]
15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung
nach Absatz 8 zugelassen ist,
[...]
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(8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für Freiluftsportanlagen nach Absatz 2
Nummer 15 Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs,
Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende
oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch
gemeinsame Rechtsverordnung mit Wirkung ab 15. Mai 2020 für den Profisport den Betrieb
weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von
Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen.
Letztes Update: 2021-12-01