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Corona VO Sportstätten ab 2.Juni

Corona VO Sportstätten ab 2.Juni

Wirkungsbereich

Zitat

(1) [...] Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO [...]

Statische Disziplinen: keine Begrenzung der Personenzahl

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(2) 2. a) mit Raumwegen [...] 10 Personen [...] 40 Quadratmeter

Platzangebot am Schützenstand

Zitat

(2) 
1. [...] ein Abstand von mindestens 1,5 Metern [...]

2. b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts [...]
Training an festen Geräten [...]
Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person

Dokumentation: 1+2, 3. ist bei Mitgliedern bekannt.

Zitat

(4) [...] Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde [...]
Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, 
sofern die Daten nicht bereits vorliegen:

1.Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,
2.Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3.Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers

Corona VO vom 9.Mai, ab 18Mai gültig

Zitat

15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch 
Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist

15a. ab 2. Juni 2020 alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, 
insbesondere Fitnessstudios,sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, 
wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist