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Die Verordnung ab 2.November

FAQ Webseite Nov1 13:50

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Zitat

Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten können zudem im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.

CoronaVO Änderung, die 6te CoronaVO konsolidiert

Zitat

(6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt
[...]
7.öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, 
und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit-und Amateurindividualsport 
allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, 
zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen-und Profisport,