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Webseite: Lockdown ab 16.Dez #2

Webseite 15.Dez 23:48

Zitat

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt. 
    Dies gilt nicht für:
    [...]
 4. Sportanlagen, Sportstätten, [...] soweit eine Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport,
    Spitzen- oder Profisport erfolgt 
    [...]

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den
Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und
anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.