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Corona VO Beschluss 23.Jan (d.h. heute)

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COREY wirft auf die Suchanfrage 'geschlossen' das bekannte offen-geschlossen Dokument aus.

Der Mauszeiger steht auf dem Link "Wir haben Ihnen eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen und Aktivitäten zusammengestellt.", die URL wird unten im Browser angezeigt.

Zitat

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Copy+Paste der COREY Suchanfrage

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Hallo, ich bin COREY.

Ich beantworte Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg – zu Infektionszahlen, der Rechtsverordnung und vielem mehr.

Mit jeder Frage lerne ich dazu und meine Antworten werden immer besser. Sie helfen mir beim Lernen besonders, indem Sie meine Antworten bewerten.

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geschlossen

Um die Infektionszahlen weiter zu senken, haben sich der Bund und die Länder darauf geeinigt, den Lockdown bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern. Davon betroffen sind auch Einzelhandelsbetriebe und körpernahe Dienstleistungen wie Friseursalons.

In ganz Baden-Württemberg gelten zudem Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur mit triftigen Gründen erlaubt. Damit sind beispielsweise Einkäufe nur tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr möglich.

Im Folgenden sind die wichtigsten Informationen zur den Schließung zusammengefasst.
Informationen zum Einzelhandel
Informationen zu weiteren Betrieben

Zum 11. Januar 2021 dürfen Archive und Bibliotheken wieder zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien genutzt werden.

Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen. Seit dem 16. Dezember 2020 gehören dazu auch Friseurbetriebe, Barbershops sowie Sonnenstudios und Solarien.

Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Imbisse, Cafés und andere gastgewerbliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Dazu zählen auch Shisha-Bars. Weiterhin erlaubt ist der Verkauf über die Theke für den Verzehr außer Haus, sowie Abhol- und Lieferdienste. Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Feinkostläden usw. dürfen ebenfalls nur noch Speisen zur Mitnahme, sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten. Vor der Lokalität dürfen keine Tische, Stehtische oder Tresen für den Verzehr vor Ort aufgestellt und genutzt werden.

Zum 11. Januar 2021 müssen auch Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz schließen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Betriebskantinen müssen nicht schließen, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Kantine entgegenstehen.

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum bis einschließlich 26. Januar 2021 verboten. Ab dem 27. Januar 2021 ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von den zuständigen Behörden festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber/innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.

Clubs und Diskotheken sind weiterhin geschlossen.

Prostitutionsstätten jeglicher Art, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Laufhäuser oder Modellwohnungen sind ebenfalls geschlossen. Sauna-Clubs, FKK-Club oder Swinger-Club müssen schließen. Dies ist unabhängig davon ob in diesen Einrichtungen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder nicht.

Weitere Informationen zu den Änderungen der CoronaVO finden Sie im FAQ auf dem Landesportal oder Sie Fragen COREY nach weiteren Details.

Wir haben Ihnen eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen und Aktivitäten zusammengestellt.

Zur Corona-Verordnung des Landes

(Quellen: Staatsministerium und Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg)