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Anfrage und Antwort Auslegung CoronaVO+Co

Zitat

Date: Fri, 29 Jan 2021 15:47:21 +0100
From: "Hendrik Muench" <h.muench@leonberg.de>
To: "Wolfgang Goetz" <ssv.warmbronn@t-online.de>
Cc: "Beate Maiwald" <b.maiwald@leonberg.de>
Subject: =?UTF-8?Q?Antw:=20Corona=20VO,=20offene=20Einrichtungen:=20Schie?=
 =?UTF-8?Q?=C3=9Fsport-=20und=20Schie=C3=9Fsportanlagen=20im=20Freien?=

Sehr geehrter Herr Götz,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 6 CoronaVO ist der Betrieb von
Sportanlagen und Sportstätten grundsätzlich untersagt.
Die in Ihrem Fall einschlägige Ausnahme von dieser grundsätzlichen
Regelung findet sich in § 1d Absatz 1 Sätze 3 und 4 CoronaVO.

Danach ist der Betrieb nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 CoronaVO zulässig,

soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung
von Umkleiden, 
sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder
Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.

Als weitläufige Außenanlagen in diesem Sinne gelten insbesondere Golf-,
Reit-und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten.
Nach den Ausführungen des Sozialministeriums sind "diese privilegierten
Sportanlagen [...] dergestalt in die Natur eingebettet, 
dass ihre Begrenzung nahezu nicht wahrgenommen wird und sie durch ihre
Weite und Ausdehnung die Prägung einer offenen, 
natürlichen bzw. naturnahen Landschaft haben." 
Diese Anforderungen an eine weitläufige Anlage erfüllt eine
Schießanlage nicht. 

Daher sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 1d Absatz 1
Sätze 3 und 4 CoronaVO nicht gegeben,
so dass der Betrieb der Schießanlage nicht zulässig ist. 

Die von Ihnen zitierte "Übersicht der geschlossenen und offenen
Einrichtungen oder Aktivitäten" stellt einen Service dar,
jedoch hat diese keinen rechtsgestaltenden Charakter und kann die
Regelungen der CoronaVO daher nicht erweitern.
Zudem wurde diese Übersicht seit dem 11.01.2021 nicht mehr
aktualisiert, 
während die aktuell gültige CoronaVO zuletzt am 25.01.2021 geändert
wurde.

Zur weiteren Begründung der Auslegung verweise ich auf die weiteren
Ausführungen des Sozialministeriums:
"Angesicht der nach wie vor besorgniserregenden Infektionslage beruht
die Gesamtkonzeption der Landesregierung gegen die Ausbreitung des Virus
SARS-CoV-2 auf einer weitestgehenden Vermeidung von nicht zwingend
notwendige Kontakten, 
weshalb Einrichtungen unabhängig davon, ob im Einzelfall auch
tatsächlich eine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit gegeben ist und
auch unabhängig vom Vorliegen von Hygienekonzepten zu schließen waren. 
Ausnahmen aufgrund der Corona-Verordnung sind nur in den geregelten
engen Grenzen zulässig und die in der Verordnung benannten Befreiungen
als solche nicht analogiefähig." 

Ich bedaure Ihnen keinen positiveren Bescheid geben zu können.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Münch

Ordnungsamt / öffentliche Sicherheit und Ordnung
Zivil- und Katastrophenschutz
Stadtverwaltung Leonberg
Marktplatz 9
71229 Leonberg
Telefon 07152 990-2312
www.leonberg.de



>>> Wolfgang Goetz <ssv.warmbronn@t-online.de> 27.01.2021 13:55 >>>
Guten Tag Herr Muench,

Frau Maiwald von der Waffenbehörde hat mich bezüglich Fragen zu C-VO an
Sie verwiesen.

Es gibt Auslegungsdifferenzen von verschieder Seite ob unsere
Schiessanlage genutzt werden darf.



Meine Interpretation der C-VO und der referenzierten Übersicht der
geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten vom 8.Jan:

Wir dürfen unseren Sport ausüben.



Begründung:
In der C-Vo ist in §1d ff (Der Betrieb von Sportanlagen und
Sportstätten.. weitläufige..)
der für alle geltende Grundsatz geregelt.

In der geschlossen/offen Liste wird für bestimmte Aktivitäten diese
Regelung ERWEITERT:

Darf unter Auflagen geöffnet oder möglich bleiben:

Schießsport- und Schießsportanlagen im Freien (mit den Angehörigen des
eigenen
Haushaltes und einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt
gehört, bei
dienstlichen Zwecken beim Spitzen- oder Profisport)


In unserem Fall wird das 'weitläufig' nicht mehr verwendet. Sonst hätte
es auch einfach eine Aufzählung getan.
weitläufig im Sinne von 'sehr viel Abstand' ist bei uns gegeben: Die
Wände der Schiessanlage entsprechen Abstand unendlich.



Golf, Reiten, Tennis: hier sind sogar mehr (im Prinzip unendlich viele)
Personen erlaubt, mit Abstand! (def: 1.5m)
Golfplätze (Weitläufige Anlagen im Freien dürfen auch von mehreren
individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln
genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden
und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht
gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.)


Warum der Gesetzgeber hier Lockerungen zulässt?
Golf, Reiten, Tennis, Schiessen sind keine Massensportarten und
reglementieren die Teilnehmer von Haus aus.
Riesige unkontrollierbare Menschenansammlungen wird es nicht geben.
Daher diese sinnvollen Erweiterungen der Sportausübung.


Zudem: Schiesssen ist eine Individualsportart ohne Körperkontakt. Ein
Schütze und eine Scheibe. Der Virus hat keine Chance.
Zwei gleichzeitige Schützen geht auch nicht, da einer Aufsicht zu
machen hat. Alles Regelkonform zu C-VO und AWaffV.


Das 'im Freien' ist letzten Mai vom Ministerium Kultus Jugend und Sport
geklärt worden:

Schießstandrichtlinien ... vier Bauarten von Schießständen:
[...]
2. Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes.
    Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw.
Schießbahnseite
    durch Bauteile allseitig umschlossen.
[...]
Wir zählen die offenen Schießstände (Nummern 1 bis 3) zu den
Freiluftsportanlagen




Das ganze habe ich auf unsere Vereinswebseite auf der Einstiegsseite
zusammengefasst.
https://sportschuetzen-leonberg-warmbronn.de/ 

Ich will keine Unklarheiten oder womöglich fälschlich ausgestellte
Bescheinigungen.



Können wir Warmbronner Schützen in diesem Sinne weitermachen?




mit freundlichem Gruss

Wolfgang Goetz
### privatadresse ###





-- 
Wolfgang Goetz
Sportschützen Leonberg-Warmbronn 1685 e.V.
1.Vorstand